1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher sind Personen gemäß § 13 BGB, Unternehmer Personen gemäß § 14 BGB.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf-traggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1. Ein etwaiges Angebot unsererseits ist bis zum Vertragsabschluss freibleibend.
2. Mit der Auftragserteilung/Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme ist erfolgt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb
von zwei Wochen seit Auftragserteilung die Annahme des Auftrags schriftlich ablehnt.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird bei Aufhebung des Vertrags nach dieser Klausel unverzüglich zurückerstattet.
4. Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind aufgrund Vereinbarung
vergütungspflichtig. Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, etwa Maurer- oder Stemmarbeiten, Schweiß- oder Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten etc., so trägt der Auftraggeber die sich
hieraus ergebenden Mehrkosten.
5. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB mit der Herstellung der zu liefernden Sache erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
1. Bei den im Auftragsformular oder einem etwaigen Bestätigungsschreiben zugrunde gelegten Maßen sowie Ausführungsarbeiten handelt es sich grundsätzlich um vorläufige Maße bzw. Ausführungsarten.
Falls diese von den beim Aufmaß ermittelten Maßen bzw. den mit dem Auftraggeber festgelegten Ausführungsarten abweichen, sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die letztgenannten
Angaben zugrunde zu legen. Angegebene Termine sind nur voraussichtliche Termine (Aufmaß, Fertigstellung).
Stellt sich beim Aufmaß heraus, dass die technische und preisliche Ausführung nicht möglich ist, ohne dass der Auftragnehmer dies zuvor erkennen konnte, hat er das Recht, vom Vertrag
zurückzu-treten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig einen Aufmaßtermin mitzuteilen. Geschieht dies nicht trotz Abmahnung, kann der Auftragnehmer einen verbindlichen Aufmaßtermin
benennen. Hält der Auftraggeber den vereinbarten oder benannten Aufmaßtermin mehrmals nicht ein, gelten die Regelungen des § 642 BGB (Mitwirkung des Bestellers).
3. Wenn sich bei der Montage herausstellt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Bedingungen vor Ort Mehraufwand erfordern aufgrund eines Umstands, den wir nicht zu vertreten haben (z. B. weil
er bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war), kann dieser Mehraufwand zu Vertragspreisen, zumindest zu den üblichen Preisen, dem Auftraggeber berechnet werden.
1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel an seinen Leistungen zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehl
schlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und
Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe § 6) statt der Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Soweit der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in einem Jahr
ab Abnahme des Werks.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Auftraggebers. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung von Werklohn verjähren in 5 Jahren abweichend von der gesetzlichen Regelung.
1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf seiner fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflicht- oder
Vertragsverletzung oder Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Soweit der
Auftragnehmer bezüglich seiner Leistung oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem
Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Er haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Der Auftragnehmer
haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorherseh-bar sind. Gegenüber Unternehmern haftet er bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
Die weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen
Ansprüche auf Schadenersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des
Produktes beschränkt.
3. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster,
welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht worden sind. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Auftragnehmer
nicht. Er hat jedoch die Pflicht, den Auftraggeber, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglich-keit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
4. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggebers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht des
Auftragnehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Auftraggeber zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
2. Im Fall von Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware steht dem Auftragnehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustands der gelieferten Ware vor Be- oder Verarbeitung an
der dadurch entstehenden Sache zu.
3. Geht das Eigentum infolge Einbaus in das Gebäude des Auftraggebers über, so ist der Auftragge-ber dennoch verpflichtet, dem Auftragnehmer die gelieferten Waren unentgeltlich zu übereignen,
wenn er mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt. Der Auftraggeber hat hierzu dem Auftragnehmer den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Er erklärt schon jetzt für den vorgenann-ten
Fall sein Einverständnis mit der Wegnahme. Ist die Wegnahme nur durch Beschädigung sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so ist der Auftragnehmer insoweit nicht zum
Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten für die Wegnahme werden dem Auftraggeber nach Zeitaufwand berechnet.
4. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Auftraggebers zulässig. Veräußert der Auftraggeber die vorgenannte Ware weiter,
tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Auftragneh-mer ab. Der Auftraggeber hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiter-veräußerung
resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Auftragnehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hierfür bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Im übrigen sind Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
6. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftraggebers und ist hiervon die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware tangiert, so ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Az.), ggf. unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
7. Sachen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat und die nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeich-nungen,
Werkzeuge etc.), bleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
1. Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nachweisen.
Anderenfalls befreien Zahlungen, die an die Vorgenannten geleistet werden, nicht von der Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sofort und ohne Abzug fällig.
3. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert dies der Auftraggeber, so kann
der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
4. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Auftraggebers zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst
jeweils die ältere.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Hannover vereinbart.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Bankverbindungen:
Sparkasse Hannover / BLZ 25050180 / Konto 27 000 330
IBAN DE33250501800027000330 / BIC SPKHDE2HXXX
Hannoversche Volksbank / BLZ 251 900 01 / Konto 27 895 500
IBAN DE18251900010027895500 / BIC VOHADE2HXXX