Mit 20 % Steuervorteil clever modernisieren
Wer neue Fenster oder Außentüren plant, hat zwei Optionen: die Steuerermäßigung nach § 35c EStG oder den Zuschuss der BEG EM. Wir prüfen, was passt.
Steuerbonus sinnvoll nutzen
Erst § 35c prüfen, dann die Förderung
Bei einer selbst genutzten Immobilie liegt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG mit 20 Prozent über dem BEG-Grundzuschuss. Ein Antrag vor Beginn der Arbeiten entfällt und ein Energieeffizienz-Experte ist nicht verpflichtend. Als Nachweis reicht die Fachunternehmerbescheinigung.
Ihre Vorteile mit § 35c EStG
- 20 % Steuerermäßigung statt 15 % Zuschuss
- Kein Förderantrag vor Arbeitsbeginn
- Fachunternehmerbescheinigung von HEUER
- Kein Energieeffizienz-Experte nötig
- Bis zu 40.000 Euro je Objekt
- Weniger Energieverbrauch, mehr Komfort
Förderung oder Steuerermäßigung?
Neue Fenster und Außentüren senken den Wärmeverlust und damit die Heizkosten. Für die Kosten gibt es zwei Wege der staatlichen Entlastung, die sich nicht miteinander verbinden lassen. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen und läuft über die Einkommensteuererklärung.
Die BEG EM zahlt 15 Prozent als Grundzuschuss, dafür aber über ein eigenes Förderverfahren mit Antrag, Fachplanung und Verwendungsnachweis. Wer sein über zehn Jahre altes Haus selbst bewohnt und genügend Einkommensteuer zahlt, kommt mit § 35c in den meisten Fällen weiter.
Unsere Empfehlung: zuerst § 35c prüfen
Bei Fenster- und Türenprojekten unter 30.000 Euro ist § 35c für viele selbstnutzende Eigentümer der günstigere Weg. 20 Prozent der Aufwendungen mindern die Einkommensteuer, verteilt über drei Jahre mit 7, 7 und 6 Prozent. Der vorgeschaltete Antrag entfällt, und die Arbeiten können früher beginnen. Passt § 35c nicht zu Ihrer Situation, etwa weil zu wenig Einkommensteuer anfällt oder die Immobilie vermietet ist, bleibt die BEG EM eine Alternative. Wir gehen beide Optionen mit Ihnen durch.
Wir sind für Sie da
Kompetenz trifft Persönlichkeit
Bei HEUER sprechen Sie mit Leuten, die Fenster und Türen seit Jahren einbauen. Wir erklären den Unterschied zwischen Steuerermäßigung und Zuschuss, prüfen die technischen Voraussetzungen Ihrer Bauteile und stellen die Fachunternehmerbescheinigung für Ihre Steuererklärung aus. Wie hoch Ihre Entlastung ausfällt, hängt von Ihrer persönlichen Steuerlast ab; diese Bewertung gehört zu Ihrer Steuerberatung. Lernen Sie die Ansprechpartner kennen, die Ihr Projekt vom Aufmaß bis zur Abnahme begleiten.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Häufige Fragen zum Thema Förderung
Welche Option lohnt sich für welches Haus?
Für neue Fenster und Außentüren gibt es zwei Möglichkeiten. § 35c EStG bringt 20 Prozent über die Einkommensteuer, die BEG EM 15 Prozent als Zuschuss.
Was zu Ihnen passt, hängt weniger an den Prozenten als am Verfahren, und genau das gehen wir mit Ihnen durch. Bei § 35c stellen Sie vor Beginn der Arbeiten keinen Antrag und beauftragen keinen Energieeffizienz-Experten. Sie erhalten von uns die Fachunternehmerbescheinigung und reichen sie mit Ihrer Steuererklärung ein. Die 20 Prozent verteilen sich über drei Jahre mit 7, 7 und 6 Prozent, je Objekt sind bis zu 40.000 Euro möglich. Ihr Haus muss älter als zehn Jahre sein und von Ihnen selbst bewohnt werden.
Bei der BEG EM begleitet Sie ein Energieeffizienz-Experte. Antrag und Förderbedingungen planen Sie früh ein, und zum Abschluss stehen technische Nachweise sowie ein Verwendungsnachweis. Ausgezahlt wird, wenn das Förderverfahren abgeschlossen ist. Für dieselben Kosten können Sie nur einen der beiden Wege nutzen. Deshalb sprechen wir vor der Auftragsvergabe darüber. Sagen Sie uns, was Sie vorhaben, dann sortieren wir die Möglichkeiten für Sie.
§ 35c EStG und BEG EM lassen sich für dieselben Kosten nicht kombinieren. Die tatsächliche Steuerermäßigung hängt von der persönlichen Einkommensteuer und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026.
Wann gibt es die zusätzlichen 5 %?
Der iSFP-Bonus setzt einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan voraus. Er gilt nur für den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro.
Von allein kommt der Bonus nicht, dafür müssen mehrere Bedingungen zusammenpassen. Sie brauchen einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan, und der Austausch Ihrer Fenster oder Außentüren muss darin vorgesehen sein. Dazu kommt eine Kostenschwelle. Ihre förderfähigen Ausgaben müssen in einem einzigen Antrag 30.000 Euro erreichen, und Ausgaben aus mehreren Anträgen lassen sich dafür nicht addieren.
Liegen Sie über der Schwelle, gelten die 5 Prozent nur für den Anteil oberhalb von 30.000 Euro und nicht für die ganze Summe. Bei einer Investition von 15.000 Euro bleibt es damit bei 15 Prozent Grundförderung. An Ihrer konkreten Summe rechnen wir das gerne durch, bevor Sie sich für einen Weg entscheiden. Wohnen mehrere Einheiten in Ihrem Gebäude, liegen die Schwellenwerte höher, ebenso die maximal förderfähigen Kosten. Bringen Sie zum Termin die Wohnflächen und die Aufteilung mit, dann sehen wir gemeinsam, ob sich der Sanierungsfahrplan für Sie rechnet.
Was bringt § 35c bei 15.000 Euro Auftragswert?
Bei 15.000 Euro beträgt die Steuerermäßigung 3.000 Euro. Der BEG-Grundzuschuss läge bei 2.250 Euro, also 750 Euro weniger.
Die 3.000 Euro wirken sich nicht in einem Jahr aus, sondern über drei Steuerjahre, mit 1.050 Euro im ersten, 1.050 Euro im zweiten und 900 Euro im dritten Jahr. Einen iSFP-Bonus gibt es in diesem Beispiel nicht, weil Ihre förderfähigen Ausgaben unter 30.000 Euro bleiben. Über die BEG EM kämen deshalb 2.250 Euro zusammen, über § 35c sind es 3.000 Euro.
Die 750 Euro Unterschied haben Sie, wenn Ihre Kosten vollständig begünstigt sind und in allen drei Jahren genügend Einkommensteuer anfällt. Fällt in einem Jahr weniger an, wirkt sich der Anteil dieses Jahres geringer aus. Ob Ihre neuen Fenster oder Türen die technischen Anforderungen erfüllen, prüfen wir beim Aufmaß bei Ihnen zu Hause. Wenn etwas dagegen spricht, sagen wir Ihnen das vor der Bestellung.
Wer kann den Steuerbonus nutzen, und welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Vorausgesetzt wird ein selbst bewohntes Haus, älter als zehn Jahre, und ausreichend Einkommensteuer. Als Belege genügen eine Fachunternehmerbescheinigung und Rechnungen.
Vermieten Sie die Immobilie, greift § 35c nicht, dann sehen wir uns mit Ihnen die BEG EM an. Zahlen Sie wenig oder keine Einkommensteuer, kann der Zuschuss für Sie günstiger sein, obwohl der Satz mit 15 Prozent niedriger liegt. Wie das in Ihrem Fall ausgeht, entscheidet Ihre Steuerberatung. Wir liefern die Zahlen und die technischen Angaben, die sie dafür benötigt.
Beim Nachweis halten wir Ihnen den Aufwand klein. Die Fachunternehmerbescheinigung bekommen Sie von uns, sobald Ihre Fenster oder Außentüren eingebaut sind. Dazu gehört die Rechnung, die die ausgeführten Arbeiten und die verbauten Bauteile ausweist und unbar bezahlt wird. Eine technische Bestätigung oder einen Verwendungsnachweis, wie die BEG EM sie verlangt, brauchen Sie hier nicht.